Am 23. Oktober fanden die Ständeratswahlen statt. In den Wahlprotokollen der einzelnen Gemeinden und in kantonalen Gesamtprotokollen des Wahlzentrums, in den Medien und auf der Internetseite des Kantons, nicht aber in der Veröffentlichung im Amtsblatt, war festzustellen, dass insgesamt 4029 Wahlzettel/Wahlsituationen, entsprechend rund 8% aller Wahlzettel mit ca. 8000 Stimmen als ungültig erklärt worden waren mit Höchstwerten in Riemenstalden (28%) und Tiefstwerten in Illgau (3.5%).
Dies deutet auf einen Systemmangel hin, dessen negative Auswirkungen im Vergleich zu früheren Wahlen (2007/2008) scheinbar schlagartig zugenommen hatten. Gemäss Aussagen von Mitarbeitenden in den Wahlbüros ist die hohe Zahl der als ungültig taxierten Wahlzettel grossmehrheitlich d.h. zu 90% und mehr auf § 37 Abs. 2 WAG zurückzuführen, der besagt:
„Befinden sich für dieselbe Wahl mehrere mit Namenangaben versehene Wahlzettel im gleichen Kuvert,so sind alle ungültig.“ Nach Aussagen von Wahlbüro-Hauptverantwortlichen sei für diesen Wahlgang auch die bisherige Praxis der Stimmrechtsausweissuche und -kontrolle (Weitersuchen im Stimmkuvert für den Fall des Nicht-offen-Beiliegens im Rücksendekuvert: §37a Abs. 2 Bst. a) und c) so verschärft worden, dass alle Wahlteilnehmenden, in deren Rücksendekuverts der Stimmrechtsausweis nicht einfach zugänglich neben dem Stimmkuvert „beilag“, nicht zur Wahl zugelassen wurden (sofortige Vernichtung??). Vergleichsweise behandelte man sie so, als hätten sie das „Abstimmungsbüro“ gar nie betreten (Ausschluss). Früher habe in diesen Einzelfällen im Stimmkuvert nach dem Stimmrechtsausweis weitergesucht werden dürfen, was unter absoluter Wahrung des Stimmgeheimnisses grundsätzlich möglich ist (z. B. Abtasten, Wägen, Anschneiden einer Ecke, Feststellen des Beiliegens, Herausziehen des Stimmrechtsausweises unter 4-6-Augenprinzip des Wahlbüroausschusses, Vermischen, usw.). Aus den erstellten Wahlprotokollen der Ständeratswahl in den einzelnen Gemeinden geht die Zahl der erstmalig auf Grund dieser Praxisänderung ausgeschlossenen Wahlwilligen nicht hervor. Nachfragen in einzelnen Gemeinden ergaben jedoch aus dem Gedächtnis abrufbare Zahlen in der Grössenordnung von erheblichen 2-3% , was kantonsweit ca. weiteren 1000 Wahlakten mit 2000 potenziell gültigen Stimmen entspricht oder entsprochen hätte (sofortige Vernichtung ??).
Beide oben erwähnten Verwertungspraxen führten dazu, dass der eindeutig erkennbare Wille der Wählenden (d.h. 1. ihr Wille zur Teilnahme an der Wahl und 2. ihre Stimmabgabe auf die KandidatInnen) durch Gesetz (WAG) oder Direktive/Interpretation/Instruktion im Vorfeld im grossen Massstab und zum Erstaunen vieler Wahlbüromitwirkender vernichtet wurde/werden musste. Ihnen ist kein Vorwurf zu machen, da sie den Gesetzesbuchstaben und die Direktiven umzusetzen hatten. Für ihre grosse Arbeit ist ihnen auch an dieser Stelle zu danken.
Hier kann jeder, der im Kanton Schwyz stimmberechtigt ist, eine Musterbeschwerde gegen die Ständeratswahlen herunterladen, ausfüllen und frankiert an die Rechtskommission des Kantonsrates senden.
Die Beschwerdefrist läuft bis zum Montag, dem 07.11.2011, 24:00.